Liefer- und Zahlungsbedingungen der Haase Tränken GmbH
Haase Tränken GmbH, Heidestraße 7, 01561 Bieberach
I. Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Haase Tränken GmbH, Heidestraße 7, 01561 Bieberach, nachfolgend „Verwenderin“, mit ihren Kunden.
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(2) Sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Verwenderin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Verwenderin in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
(3) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung, sollen aus Beweisgründen zumindest in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
II. Vertragsschluss
(1) Angebote der Verwenderin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Kundenauftrags, durch Auftragsbestätigung, durch Auslieferung der Ware oder durch Erbringung der vereinbarten Leistung zustande, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
(2) Sofern die Verwenderin Gegenstände nach Zeichnungen, Mustern, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Kunden herstellt oder liefert, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass durch seine Vorgaben keine Rechte Dritter verletzt werden.
Wird der Verwenderin die Herstellung oder Lieferung aufgrund einer solchen Rechtsverletzung untersagt oder ist ihr die Fortsetzung der Leistung aus diesem Grund nicht zumutbar, ist sie berechtigt, die weitere Vertragserfüllung einzustellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Erklärungen und Vereinbarungen von Mitarbeitern der Verwenderin sind nur verbindlich, soweit diese über die entsprechende Vertretungsmacht verfügen oder die Vereinbarung nachträglich durch einen vertretungsberechtigten Vertreter der Verwenderin bestätigt wird.
III. Lieferung und Lieferzeit
(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Geschäftssitz der Verwenderin in Bieberach.
Verlangt der Kunde die Versendung der Ware an einen anderen Ort, erfolgt die Versendung auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer, Paketdienst oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
Verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Kunden über.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt die Verwenderin Versandart und Versandweg unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Eine verspätete oder mangelhafte Teillieferung lässt andere selbstständig nutzbare Teillieferungen grundsätzlich unberührt.
(3) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin bestätigt wurden.
Vereinbarte Lieferfristen setzen die rechtzeitige und vollständige Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
(4) Kann eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die die Verwenderin nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, wird die Verwenderin den Kunden hierüber unverzüglich informieren und, soweit möglich, einen neuen voraussichtlichen Liefertermin mitteilen.
Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel sowie sonstigen von der Verwenderin nicht zu vertretenden Störungen der Lieferkette.
(5) Ist die Leistung auch innerhalb einer angemessenen neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Verwenderin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Nichtverfügbarkeit nicht von ihr zu vertreten ist.
Dies gilt insbesondere bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung trotz rechtzeitig abgeschlossenen und geeigneten Deckungsgeschäfts.
Bereits erhaltene Gegenleistungen werden im Falle des Rücktritts unverzüglich erstattet.
(6) Verweigert oder verzögert der Kunde die Abnahme trotz Fälligkeit und angemessener Aufforderung, kann die Verwenderin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Verwenderin behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verwenderin vertragsgemäß nachkommt.
Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich Umsatzsteuer an die Verwenderin ab. Die Verwenderin nimmt diese Abtretung an.
(3) Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Verwenderin ist berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät oder sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtern.
Auf Verlangen hat der Kunde der Verwenderin die zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für die Verwenderin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verwenderin gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwirbt die Verwenderin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände.
(5) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde die Verwenderin unverzüglich zu informieren.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird die Verwenderin auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
V. Preise und Zahlungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls anfallender Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Speditionskosten.
(2) Werden Lieferungen oder Leistungen vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht und erhöhen sich nach Vertragsschluss nachweisbar wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Material-, Energie-, Transport- oder gesetzlich bzw. tariflich bedingte Personalkosten, ist die Verwenderin berechtigt, den vereinbarten Preis in dem Umfang anzupassen, in dem sich diese Kosten auf die konkrete Leistung auswirken.
Entsprechende Kostensenkungen werden zugunsten des Kunden berücksichtigt.
(3) Die Rechnung wird grundsätzlich zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware oder nach Maßgabe der individuell getroffenen Vereinbarung ausgestellt.
Zahlungen sind entsprechend den auf Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen zu leisten.
Reparatur- und reine Montageleistungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Soweit keine andere Vereinbarung besteht, beginnt eine angegebene Zahlungsfrist mit dem Rechnungsdatum.
(5) Zahlungen werden, sofern der Kunde keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung trifft, zunächst auf die älteste fällige Forderung einschließlich der hierauf entfallenden Kosten und Zinsen angerechnet.
(6) Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Verwenderin.
Gerät der Kunde mit einer Entgeltforderung in Verzug, ist die Verwenderin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen.
Daneben kann die Verwenderin die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend machen.
(7) Wird nach Vertragsschluss eine erhebliche Verschlechterung der Vermögens- oder Kreditverhältnisse des Kunden bekannt, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, kann die Verwenderin für noch ausstehende Leistungen angemessene Sicherheiten oder Vorauszahlung verlangen.
(8) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt.
VI. Gewährleistung
(1) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.
(2) Mängel sind der Verwenderin nach ihrer Entdeckung unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat der Verwenderin Gelegenheit zur Prüfung des behaupteten Mangels und zur Nacherfüllung zu geben.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 3 BGB, §§ 444, 445b und 478 BGB.
Die Verkürzung gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Angaben über Liefer- und Leistungsgegenstände, insbesondere in Katalogen, Zeichnungen, Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Produktunterlagen, wie Maße, Gewichte, Leistungswerte oder technische Daten, stellen grundsätzlich Beschreibungen dar.
Eine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und von der Verwenderin erklärt wurde.
Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen sowie Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen und die Verwendbarkeit des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
(5) Bei berechtigten Mängeln ist die Verwenderin zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Verwenderin kann grundsätzlich zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, soweit gesetzlich zulässig.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Keine Mängelansprüche bestehen bei Schäden, die insbesondere auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneten Betriebsbedingungen oder nicht bestimmungsgemäßen Eingriffen beruhen, sofern die Verwenderin diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Bei Verschleißteilen besteht eine Haftung für Mängel nur, soweit der Mangel nicht ausschließlich auf der üblichen, gebrauchsbedingten Abnutzung beruht.
(7) Gesetzliche Schadensersatzansprüche richten sich ergänzend nach Abschnitt VIII dieser Bedingungen.
VII. Zusätzliche Bedingungen für Händler
Ist der Kunde selbst Händler oder Wiederverkäufer, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
(1) Die Verwenderin ist im Verhältnis zum Händler berechtigt, jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, Mängelansprüche eines Endkunden unmittelbar selbst zu erfüllen.
Der Händler informiert die Verwenderin über geltend gemachte Mängelansprüche und stimmt Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme der Verwenderin auslösen können, soweit zumutbar vorab mit ihr ab.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Händlers, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, bleiben unberührt.
(2) Der Händler ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Verwenderin Garantien, Beschaffenheitszusagen oder sonstige Erklärungen im Namen der Verwenderin abzugeben, die über die von der Verwenderin bereitgestellten Produktinformationen hinausgehen oder hiervon abweichen.
Eigene oder abweichende Zusagen des Händlers gegenüber seinen Kunden binden die Verwenderin nur, wenn diese zuvor ausdrücklich von der Verwenderin bestätigt wurden.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Händlers bleiben unberührt.
VIII. Haftung und Schadensersatz
(1) Die Verwenderin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verwenderin nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Verwenderin.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Holt der Kunde trotz ordnungsgemäßer Anzeige der Bereitstellung die Ware nicht ab oder verzögert er schuldhaft die Abnahme, ist die Verwenderin berechtigt, angemessene Lagerkosten sowie einen darüber hinausgehenden nachweisbaren Schaden geltend zu machen.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Geschäftssitz der Verwenderin in Bieberach.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten Dresden.
Vorrangige gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Vertragssprache ist Deutsch.
X. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: August 2026
