AGBs

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Thermotec AG, Werk Haase Tränken, Arnsdorf 26, 02894 Vierkirchen (Verwenderin genannt)

I. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachgenannten Bedingungen. Sie gelten spätestens durch die Auftragserteilung oder Annahme als anerkannt. Eine Abweichung von diesen Bedingungen bedarf der Schriftform.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, die Verwenderin erklärt sich ausdrücklich mit ihrer Geltung einverstanden.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Die Lieferbedingungen der Verwenderin gelten auch dann, wenn die Verwenderin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen ausführt.

II. Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Verwenderin sind stets freibleibend, auch wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Der Vertragsschluss kommt erst durch ausdrückliche Annahme oder
Auftragsbestätigung zustande.

(2) Sofern die Verwenderin Gegenstände unter Verletzung von Schutzrechten Dritter nach Vorgaben des Kunden herstellt oder liefert, übernimmt der Kunde die sich daraus
ergebende Haftung. Soweit der Verwenderin die Herstellung und Lieferung aufgrund von Schutzrechtsverletzung untersagt wird, erfolgt seitens der Verwenderin keine Prüfung der
Rechtslage. Insoweit ist die Verwenderin berechtigt, die weitere Vertragserfüllung/Tätigkeit einzustellen.

(3) Vertragliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese mit Mitarbeitern der Verwenderin mit entsprechender Vertretungsmacht geschlossen werden, andernfalls bedürfen diese Verträge zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Verwenderin. Alle Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, damit Unklarheiten über geänderte bzw. ergänzte Vertragsinhalte verhindert werden. Die schriftliche Bestätigung der Änderungen oder Ergänzungen darf nur durch bevollmächtigte Vertreter der Verwenderin erfolgen.

III. Lieferung und Lieferzeit

(1) Erfüllungsort ist das Werk der Verwenderin in Bieberach. Verlangt der Kunde die Versendung/Lieferung an einen anderen Ort, erfolgt dies auf Kosten des Kunden.
Dieser trägt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus solchen Gründen, die vom Kunden
zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. So der Kunde eine Versicherung wünscht, hat dieser eine solche selbst
abzuschließen. Versandart und Versandweg sind nach Ermessen der Verwenderin zu wählen.

(2) Teillieferungen sind zulässig. Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Teillieferung sind ohne Einfluss auf andere Lieferungen des gleichen Auftrages und
lassen diese insbesondere im Falle eines Rücktritts unberührt, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

(3) Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, dass die Verwenderin eine vereinbarte Lieferfrist/-periode ausdrücklich als “fix” bestätigt. Eine bestätigte Lieferfrist/-periode steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Von einem derartigen Leistungshindernis wird die Verwenderin den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Lieferfrist gilt mit rechtzeitiger (d.h. innerhalb der Lieferfrist) Absendung der Anzeige über die Versandbereitschaft als eingehalten. Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen des vertraglichen Leistungsinhalts verlängern die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.

(4) Wenn infolge des Verschuldens des Kunden die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, ist die Verwenderin berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und/oder weitergehenden
Schadensersatz zu verlangen.

(5) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie ähnlichen unverschuldeten Betriebsstörungen, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist
ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Derartige Leistungshindernisse sind unverzüglich
anzuzeigen. Ist das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend und nicht von der Verwenderin verschuldet, ist die Verwenderin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden (Besteller) stehen in diesem Fall keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsrücktritt zu, mit Ausnahme einer gegebenenfalls bereits geleisteten Anzahlung, welche in diesem Fall zu erstatten ist.

(6) Die Verwenderin behält sich einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit besteht. Keine Liefermöglichkeit besteht, wenn die verkaufte Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen beschafft werden kann. Die Verwenderin hat den Rücktritt vom Vertrag und den Rücktrittsgrund (Nichtverfügbarkeit) dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.

IV. Nachlieferungsfrist
Mit Ablauf einer fest vereinbarten Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der ursprünglich vereinbarten Lieferungsfrist, längstens jedoch von 14 Tagen, in Lauf gesetzt. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Verwenderin behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich aller
Nebenforderungen vor. Während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes ist die Verwenderin berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde nachweislich selbst die Versicherung abgeschlossen hat. Mit dem Ausgleich einzelner
Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich derjenigen Liefergegenstände, auf die sich die Zahlung bezog nur und insoweit, als die Gesamtsicherheit die
Gesamtverbindlichkeit um mehr als 10 % übersteigt. Trifft der Kunde bei mehreren Forderungen erkennbar keine Tilgungsbestimmung, wird diese von der Verwenderin festgelegt.

(2) Bei Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden steht der Verwenderin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der jeweiligen Rechnungswerte zu. Soweit der Kunde die Ware verarbeitet oder umbildet, wird dies stets für die Verwenderin vorgenommen. Erlischt das Eigentum der Verwenderin durch Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude, stehen sämtliche daraus erwachsende Ansprüche gegen den Eigentümer der Verwenderin zu. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dem nachfolgenden Absatz auf die Verwenderin übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, seinen Abnehmern gleichfalls einen Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen oder auf den Eigentumsvorbehalt der Verwenderin hinzuweisen.

(3) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus Verwendung im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages werden bereits
jetzt an die Verwenderin abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht
von der Verwenderin verkauften Waren veräußert oder verwendet, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware.

(4) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung oder Verwendung gemäß vorstehendem Absatz bis zum jederzeitigen Widerruf der Verwenderin einzuziehen. In
keinem Fall ist er zur Abtretung der Forderungen befugt. Auf Verlangen der Verwenderin ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die Verwenderin zu
unterrichten und der Verwenderin die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Befindet sich der Kunde gegenüber der Verwenderin in Verzug, hat er seinen Abnehmer anzuweisen, Zahlungen für den Erwerb von Vorbehaltsware nur noch an die Verwenderin zu leisten.

(5) Im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, erlischt das Einzugsrecht des Kunden automatisch ohne zusätzliche Erklärung der Verwenderin. Die Verwenderin ist somit zum Einzug der Forderung berechtigt. Die zum Einzug erforderlichen Informationen sind vom Kunden und vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu erteilen.

(6) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Verwenderin auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Verwenderin verpflichtet. Auf berechtigte Interessen des Kunden ist bei der Freigabe Rücksicht zu nehmen.

(7) Zum Zwecke der Inbesitznahme der Vorbehaltsware gestattet der Kunde der Verwenderin und ihren Mitarbeitern sein Betriebsgelände zu betreten.

(8) Von der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde die Verwenderin unverzüglich benachrichtigen. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf
das Eigentum der Verwenderin hinzuweisen. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

VI. Preise und Zahlungen

(1) Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Preiserhöhungen aus der Erhöhung von Materialeinkaufspreisen oder der Erhöhung von Betriebskosten für Energie und Wasser sowie aus der Erhöhung von Personalkosten auf Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorgaben trägt der Kunde, wenn die Lieferungen oder Leistungen vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. Maßgeblich ist eine Gegenüberstellung am Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der tatsächlichen Lieferung. Preisermäßigungen aus einer Reduzierung der Materialeinkaufspreise, Betriebskosten für Energie und Wasser und Personalkosten auf Grund gesetzlich oder tarifrechtlicher Vorgaben sind gleichfalls an den Kunden weiterzureichen. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt.
Wenn nichts anderes vereinbart gilt diesbezüglich:

(2) Zahlungen haben entsprechend der auf der Rechnung ausgewiesenen Bedingungen zu erfolgen. Reparaturen und reine Montageleistungen sind sofort in bar und ohne jeglichen
Abzug zu zahlen. Bei der Angabe von Zahlungsfristen gilt mangels anderer Angaben das Rechnungsdatum als Grundlage der Fristberechnung.

(3) Soweit vom Kunden keine ausdrückliche Zweckbestimmung getroffen wurde, werden Zahlungen grundsätzlich zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung, einschließlich der darauf entfallenden Kosten und Zinsen, verwendet.

(4) Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei der Verwenderin vorliegt oder deren Bankkonto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Verwenderin berechtigt, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

(5) Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausdrücklich nur erfüllungshalber und steht damit unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages auf dem
Konto der Verwenderin.

(6) Bei einer nachträglich bekannt werdenden erheblichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist die Verwenderin berechtigt, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft bzw. Hinterlegung zu verlangen.

(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung von der Verwenderin unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Abzüge die nicht ausdrücklich anerkannt sind, werden nicht akzeptiert. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

VII. Gewährleistung

(1) Für Lieferungen und Leistungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

(2) Etwaige Mängel und Transportschäden sind der Verwenderin innerhalb von 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, soweit diese offensichtlich sind. Andere Mängel
sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt in jedem Fall die rechtzeitige Absendung.

(3) Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB beträgt ein Jahr. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen beträgt ohne Rücksicht auf
den Kunden in jedem Fall nur ein Jahr. Für Schadenersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistungsansprüche, welche auf Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verwenderin oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfe der Verwenderin beruhen, gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

(4) Die Angaben zu Liefer- und Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck (in Katalogen, auf Angeboten, auf Auftragsbestätigungen u. ä.), z.B. Maße, Gewichte, Härte,
Gebrauchswerte, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschafen dar. Sie sind nur als annähernd zu betrachten, branchenübliche
Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Änderungen im Rahmen des Zumutbaren begründen keinen Gewährleistungsanspruch, soweit sie dem
technischen Fortschritt dienen und der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird.

(5) Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist hat der Kunde bei rechtzeitiger Rüge nur einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nacherfüllung). Die Art der Nacherfüllung
obliegt der Wahl der Verwenderin. Kann ein der Gewährleistungspflicht unterliegender Mangel trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche nicht beseitigt werden oder sind
weitere Nacherfüllungsversuche für den Kunden unzumutbar, so kann dieser an Stelle der Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Minderung verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Mengenabweichungen oder Mängel ausgeschlossen. Wählt bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des gerügten Mangels gegen die Verwenderin zu.

Für Schadenersatzansprüche, welche auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Verwenderin oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfe der Verwenderin beruhen, gelten diese Beschränkungen nicht.

Die Verwenderin kann im Falle der Nacherfüllung wählen, ob diese an dem Ort erfolgen soll, an dem sich die Sache nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet oder aber
am Geschäftssitz der Verwenderin. Wählt die Verwenderin ihren Geschäftssitz, hat der Kunde die Sache an die Verwenderin möglichst kostengünstig (auf Kosten der Verwenderin)
zu versenden/zu verbringen.

(6) Die Haftung für Mängel und Schäden bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Kunden oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung oder Bedienung, mangelhafter Bauarbeiten oder sonstigen, die Verwendung des Vertragsgegenstandes beeinträchtigenden Einflüssen (soweit sie nicht
auf Verschulden der Verwenderin zurückzuführen sind), ist ausgeschlossen. Verschleißteile unterliegen einer Gewährleistung nur im Rahmen der üblichen Nutzungszeit. Des
weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Vertragsgegenstand vorgenommen hat und soweit diese nicht im Rahmen des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs erfolgen, es sei denn der Eingriff war für den Fehler nicht ursächlich.

(7) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

VIII. Zusätzliche Bedingungen für das Rechtsverhältnis zu Händlern

Ist der Kunde selbst Händler, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

(1) Die Verwenderin ist im Verhältnis zum Händler berechtigt aber nicht verpflichtet, Mängelansprüche des Endkunden im Zusammenhang mit von der Verwenderin gelieferten Waren selbst zu befriedigen. Der Händler informiert die Verwenderin zunächst nach Maßgabe der Ziffer VII. (2) über etwaige Mängelanzeigen des Endkunden. Etwaige darüber hinausgehende Maßnahmen sind zuvor stets mit der Verwenderin abzustimmen. Die Verwenderin kann im Falle der Nacherfüllung wählen, ob diese an dem Ort erfolgen soll, an dem sich die Sache nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet oder aber am Geschäftssitz der Verwenderin. Wählt die Verwenderin ihren Geschäftssitz, hat der Händler/Endkunde die Sache an die Verwenderin möglichst kostengünstig (auf Kosten der Verwenderin) zu versenden/zu verbringen. Die Verwenderin liefert die Sache nach ihrer Wahl entweder in mangelfreiem Zustand zurück oder eine mangelfreie Sache an den Händler aus, der die Sache wiederum dem Endkunden aushändigt.

(2) Der Händler darf öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB über Produkte, die Gegenstand einer Liefervereinbarung zwischen dem Händler und der
Verwenderin sind, nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit der Verwenderin oder nach Maßgabe der eigenen Angaben der Verwenderin zu diesen Produkten abgeben.
Verbreitet der Händler öffentliche Äußerungen ohne Beachtung dieser Voraussetzungen, stellen im Verhältnis von Verwenderin zum Händler eventuelle Abweichungen der
tatsächlichen Produktbeschaffenheit von den öffentlichen Äußerungen keinen Mangel des Produktes dar.

IX. Haftung und Schadensersatz

(1) Bei Schadensersatzansprüchen, gleich welcher Art (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Gewährleistung usw.), ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden begrenzt, wenn der Verwenderin, deren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit es sich nicht um Kardinalspflichten handelt, darüber hinaus auf die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung der Verwenderin begrenzt und beträgt danach maximal 5.000.000,00 EUR für Personen- und Sachschäden und maximal 100.000,00 EUR für Vermögensschäden. Für Schäden die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit betreffen, gilt die Haftungsbegrenzung nicht.

(2) Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichfalls nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Im Falle eines Rücktritts ist vom Kunden Wertersatz für Verschlechterung oder Untergang der Sache zu leisten. Soweit der Rücktritt nicht durch den Kunden zu vertreten ist, ist
Wertersatz nicht zu leisten soweit die Verschlechterung/der Untergang auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. Für die Nutzung der Sache ist bis zum Zeitpunkt der Rückgabe oder eines den Annahmeverzug begründenden Angebotes eine Nutzungsentschädigung pro Tag von mindestens 0,05% des Rechnungswertes zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis der Angemessenheit eines geringeren Betrages vorbehalten. Der Verwenderin bleibt der Nachweis der Angemessenheit eines höheren Forderungsbetrages vorbehalten.

(4) Holt der Kunde trotz ordnungsgemäßer Bereitstellungsanzeige die Ware nicht ab, ist beginnend mit dem angezeigten Bereitstellungsdatum pro Tag ein Lagergeld von mindestens
0,05 % des Rechnungswertes zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis der Angemessenheit eines geringeren Betrages vorbehalten. Der Verwenderin bleibt der Nachweis der Angemessenheit eines höheren Forderungsbetrages vorbehalten.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist das Werk der Verwenderin in Bieberach.

(2) Gerichtsstand ist, soweit zulässig, das Amtsgericht Dresden.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) und des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

XI. Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Regelungen oder Teile hiervon der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. Teile der
Regelungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt für die Ausfüllung entsprechender Regelungslücken.

Stand: Oktober 2022